Impressum

CRETEC Schiffstechnik
Weezer Str. 180 47623 Kevelaer
Inhaber
Marian Paul
Telefon: +49 (0) 2832 9777388
Email: service@cretec-schiffstechnik.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummmer gem. §27a UStG:
DE 267110830

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3. Urheber- und Leistungsschutzrechte

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4. DATENSCHUTZ

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Weitere Informationen unter Datenschutzerklärung

5. Besondere Nutzungsbedingungen

Soweit besondere Bedingungen für einzelne Nutzungen dieser Website von den vorgenannten Nummern 1. bis 4. abweichen, wird an entsprechender Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen. In diesem Falle gelten im jeweiligen Einzelfall die besonderen Nutzungsbedingungen.

Quelle: Disclaimer von Juraforum.de - Hamburg - Berlin - München - Düsseldorf - Köln - Frankfurt

I. ALLGEMEIN

 

Nachfolgend folgen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Cretec Schiffstechnik geschäftsansässig Weezer Str. 180 47623 Kevelaer. Diese Geschäftsbedingungengelten gelten ausschließlich für alle von der Firma Cretec Schiffstechnik angenommenen Aufträge. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Preis- und Leistungsangaben sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von der Firma Cretec Schiffstechnik schriftlich bestätigt wurden oder die Lieferung vorgenommen wurde. Darüber hinausgehende Erklärungen wie Zusicherung bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.

 

II. ANGEBOTE

 

Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend falls nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Eingehende Aufträge werden erst durch unsere Bestätigung verbindlich. Die Preise sind EURO-Preise und verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Diese wird, sofern rechtlich erforderlich, zum jeweiligen Satz gesondert ausgewiesen. Der Preisberechnung werden die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise zugrunde gelegt. Erfolgt die Lieferung später als zwei Monate nach Vertragsabschluss, können die am Tage der Lieferung geltenden Preise berechnet werden. Die Preise gelten, falls nicht andere Abmachungen schriftlich bestätigt sind, ab unserem Geschäftssitz in Kevelaer, Deutschland.

 

III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

Für alle Zahlungen gelten die jeweils festgelegten Zahlungsregelungen. Soweit nichts anders vereinbart ist, sind alle Zahlungen spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum grundsätzlich bar und ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle oder an den von uns ausdrücklich Bevollmächtigten zu leisten. Zahlungshalber können Schecks und nach vorheriger Vereinbarung Wechsel angenommen werden. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind dem Lieferer unverzüglich zu vergüten. Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er unbeschadet aller unserer anderen Rechte ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, wird die Gesamtforderung einschließlich unserer Wechselforderungen sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Neukunden wird nur gegen Vorkasse geliefert. Wir behalten uns vor, ab einem Auftragswert von 5.000,00 € ausschließlich nach Vorkasse Aufträge anzunehmen.

 

IV. EIGENTUMSVORBEHALT

 

Die von uns zur Werkausführung eingebrachten Sachen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftragnehmer zustehenden Ansprüche. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Sachen ist nicht zulässig. Der Auftragnehmer tritt uns für den Fall der - im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zulässigen - Weiterveräußerung der Sachen schon jetzt bis zur Tilgung unserer sämtlichen Forderungen die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen seinen Vertragspartner sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer, besonderer Erklärungen bedarf. Bis auf Widerruf sind wir zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Auf unser Verlangen hat unser Auftragnehmer die Abtretung seinem Vertragspartner bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seinen Vertragspartner erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Auftragnehmer. Erfüllt der Auftragnehmer seine Zahlungsverpflichtungen innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit ganz oder teilweise nicht, löst er fällige Schecks oder Wechsel nicht ein, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist ein Vergleichs- oder Konkursantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren sofort an uns zu nehmen; ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt unverzüglich geltend machen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns den Besitz der Waren zu verschaffen. Der Auftragnehmer gewährt uns oder unserem Beauftragten während der Geschäftszeiten Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die von uns eingebrachten Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Auftragnehmer aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, die zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Sachen ordnungsgemäß aufzubewahren und gegen Untergang in Höhe ihres vollen Wertes zu versichern.

 

V. AUSFÜHRUNGSFRISTEN

 

Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Die Ausführungsfrist beginnt an dem Tag, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Auftragnehmer und uns schriftlich vorliegt. Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn der Auftrag innerhalb der Frist ausgeführt wurde. Verzögert sich die Werkausführung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Verzögerung innerhalb der vereinbarten Frist. Ist die Nichteinhaltung der Vertragsfrist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder dem unserer Zulieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen. Auftragnehmer und wir sind in solchen Fällen berechtigt, nach Ablauf von einem Monat vom Vertrag zurückzutreten. Kommen wir in Verzug, kann der Auftragnehmer unter Nachweis des ihm entstandenen Schadens eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 bis zur Höhe des Ganzen 4% vom Wert der verspäteten Ware verlangen. Verursacht der Auftragnehmer eine Verzögerung der Werkausführung, so sind wir berechtigt, die uns dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftragnehmer zu berechnen. Im Übrigen bleibt das Recht des Auftragnehmers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt.

 

VI. GEWÄHRLEISTUNG

 

Die Gewährleistungsverpflichtung für Mängel der Sachen einschließlich zugesicherter Eigenschaften wird insoweit übernommen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Mängel müssen unverzüglich schriftlich angezeigt werden, erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme des Werkes. Wir verpflichten uns, Mängel innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrenübergang nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelbeseitigung befreit. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung unmöglich ist, verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Auftragnehmer eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Auftragnehmer das Recht, Minderung geltend zu machen; kommt zwischen dem Auftragnehmer und uns eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so ist der Auftragnehmer auch zum Vertragsrücktritt berechtigt. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn die Ware durch unsachgemäße Behandlung gelitten hat oder wenn an ihr nicht fachgerechte Änderungen oder Reparaturen vorgenommen worden sind. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haften wir in gleichem Umfang wie für die ursprünglich gelieferte Sache, und zwar bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Sache geltenden Gewährleistungsfrist. Weiter Ansprüche des Auftragnehmers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Sache selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Handelt es sich bei unserem Vertragspartner um einen Verbraucher, ist dieser verpflichtet, offensichtliche Sach-und Rechtsmängel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Vertragspartner möglich, zu beschreiben. Zeigt der Vertragspartner einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung nicht besteht und hatte der Vertragspartner bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Vertragspartner uns den entstandenen Schaden zu ersetzen. Unser Vertragspartner ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht.

 

VII. VERJÄHRUNGSVERKÜRZUNG

  1. Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte ein Jahr. Soweit eine neue oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln ein Jahr.

  2. Die für Schadensersatzansprüche nach Abs. 1 geltenden Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen uns, unabhängig von der Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

  1. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

  2. Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der Kaufgegenstand eine Sache ist, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht.

  3. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung.

 

VII. HAFTUNG

  1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nicht nach dem Produkthaftungsgesetz wohl aber ggfs. Wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich nach den hier gesondert festgelegten Bedingungen.

  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Vertragspartners ist vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf eine eheähnliche, nicht von uns zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

 

IX. VERZUG

  1. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht von uns zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

  2. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadenersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche unseres Vertragspartners sind ausgeschlossen. Das Recht unseres Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

X. GERICHTSSTAND

 

Gerichtsstand ist das für Kevelaer zuständige Amt- oder Landgericht.

 

XI. ANWENDBARES RECHT

 

Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.